Info-Punkt

Mitarbeiterfotos auf der Homepage

Der Arbeitgeber darf Fotos von seinen Mitarbeitern nicht ohne weiteres auf der Firmenwebseite veröffentlichen. Lt. Kunsturhebergesetz darf das Foto des Mitarbeiters nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werden. Als stilles Einverständnis gilt jedoch, wenn der Mitarbeiter wusste, dass das Foto für diesen Zweck gemacht wurde und er keinen Einwand erhob.

E-Mail Signatur (Gesetzesänderung)

Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit wurden die neuen E-Mail-Pflichten u.a. in das neue Gesetz über elektronische Handelsregister hineingeschrieben. Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils der Hinweis "gleichviel welcher Form" angehängt.

Konkret bedeutet das z.B. für eine GmbH, dass in geschäftlichen E-Mails, z.B. Angeboten, Bestellannahmen, zusätzlich zum vollständigen Firmennamen, Rechtsform, Anschrift etc. auch das zuständige Registergericht einschließlich der dortigen Registernummer sowie alle Geschäftsführer benannt werden müssen. Betroffen sind aber alle geschäftlichen Mails, d.h. im Zweifel also alle Mails an externe Empfänger.